Der namenlose Beruf

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15.09.2010

Start: Weiterbildung in Psycho-Holistischer Gruppenleitung

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22.09.2010

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14.10.2010

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Der namenlose Beruf - jetzt wird es kritisch!


Seit am 01. Januar 1999 in Deutschland das Psychotherapeutengesetz in Kraft trat, ist Personen, die Psychotherapie legal ausüben, jedoch keine Approbation besitzen, die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" untersagt, ebenso, und das macht die Wahl der Berufsbezeichnung heikel, Benennungen, die eine Verwechslungsmöglichkeit nahe legen.
Der Begriff "Psychotherapie" ist vom Gesetzgeber allerdings nicht geschützt.


Vorsicht - Abmahngefahr!
Da vom Gesetzgeber für die Psychotherapie-Ausübenden ohne Approbation bis heute keine Berufsbezeichnung vorgegeben wurde, herrscht seitdem diesbezüglich einige Verwirrung. Diese nimmt immer noch zu, weil die Liste der Bezeichnungen, mit denen dieser Berufsstand das Risiko einer Abmahnung eingeht, im Lauf der Jahre immer länger wurde:

  • Therapeut für Psychotherapie
  • Praxis für Psychotherapie
  • Psychotherapie
  • Fachtherapeut für Psychotherapie
  • Methodenbenennung mit der Silbe "Psycho", wie z.B.
    • Gesprächspsychotherapeut
    • Spirituelle Psychotherapie
    • Praxis für Körperpsychotherapie 
    • etc.

"Heilpraktiker für Psychotherapie" uneinheitlich geregelt
Zudem ist in vielen amtlichen Bescheiden zur Heilerlaubnis die Benennung als Heilpraktiker ausdrücklich verboten. Daher ist auch eine einheitliche Bezeichnung als "Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht möglich.

"HPG" reicht nicht!
Vielen Kollegen ist außerdem noch nicht bekannt, dass der Zusatz "HPG" als Hinweis auf eine Heilerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz von den Gerichten eher nicht als ausreichende Information anerkannt wird, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bevölkerung diese Buchstaben ohne weitere Erläuterung als Abkürzung für "Heilpraktikergesetz" erkennt und damit die Verwechslungsgefahr mit approbierten Psychotherapeuten gegeben sein könnte.

Diese Begriffe können riskiert werden
Der Berufsverband der Therapeuten für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz e.V. gibt folgende Empfehlung zur Benennung:

  • Benennung laut amtlichem Bescheid der jeweiligen Heilerlaubnis
  • Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
  • Therapeut(in) für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
  • Methodenspezifische Benennung mit dem Zusatz (nach dem Heilpraktikergesetz), z.B.
    • Gestaltpsychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
    • Körperpsychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
    • Praxis für Gesprächspsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz
    • etc.

Die Abkürzung "n. d." statt "nach dem" kann anscheinend riskiert werden.

Ganz aktuell versuchen anscheinend Psychotherapeutenkammern und Berufsverbände der Psychotherapeuten durch Abmahnungen gegen einzelne Praxen auch den Begriff "Psychotherapie" für sich zu reservieren.

Hier nachzugeben wäre momentan fatal,
denn dadurch würden rechtlich relevante Beispiele geschaffen! 


So wehren Sie sich
Der Berufsverband der Therapeuten für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz e.V., abgekürzt BVP (n. d. Heilpraktikergesetz) vertritt die berufsständischen Interessen der Psychotherapie-Ausübenden mit der Heilerlaubnis beschränkt auf Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, unabhängig von der praktizierten Methode.
Er wurde im März 1998 gegründet, unter anderem mit dem ausdrücklichen Ziel, uns auch in Zukunft legal sachgemäß benennen zu können.

Prozesskosten-Beihilfe im Klagefall
Mit finanziellen Einlagen der Mitglieder wurde ein Fundus zur Prozesskostenrücklage gebildet. So kann der Berufsverband einem Mitglied, das wegen angeblicher gesetzwidriger Benennung angeklagt wird, obwohl es sich bezüglich der Namensnennung an die Empfehlung des BVP`s hält, finanzielle Unterstützung geben (Über die Prozesskostenbeihilfe entscheidet der Vorstand im Einzelfall).
Wie vorausschauend diese Maßnahme war, zeigt sich jetzt, da uns auch der Begriff "Psychotherapie" genommen werden soll, was eine Katastrophe für den ganzen Berufsstand wäre.

Rechtsauskünfte für Mitglieder
Wer Fach- oder Fördermitglied im BVP (HPG*) ist, hat Anspruch auf kostenlose Rechtsauskunft durch den Justiziar des Berufsverbandes, soweit die Frage relevant für alle Mitglieder beziehungsweise unseren Berufsstand ist.

Gerade in diesen Zeiten lohnt sich also der Beitritt auf jeden Fall! 

Fördermitgliedschaft
AnwärterInnen, die noch keine amtliche Heilerlaubnis haben oder Menschen, die sich für den Schutz der Vielfalt der Psychotherapiemethoden und für die freie, alternative Psychotherapie interessieren, sind als Fördermitglieder im BVP herzlich willkommen! Was der BVP seinen Mitgliedern außerdem bietet, lesen Sie auf seiner Internetpräsenz: www.bvp-hpg.de

Mehr zum Thema
Viele Details zur Benennung und zu Fragen legaler Werbung (Wie groß darf das Praxisschild sein? Was gehört ins Impressum der Internetseite? etc.) finden sich in dem Büchlein "Heilpraktikerwerbung - Ein rechtlicher Leitfaden für psychotherapeutisch arbeitende Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie)" von Christof Stock unter Mithilfe von Angelika Korp, in Auftrag gegeben (dankenswerterweise!) von der Gesellschaft für Biodynamische Psychologie / Körperpsychotherapie GBP. e.V.
ISBN: 978-3-8334-7922-9, bestellbar über den Buchhandel.

Dieser Artikel wurde veröffentlicht bei den Aktuellen Berichten" im Therapeutenfinder (.com)

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